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Das Konzept "Rechtspluralismus"
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komplexen Gesellschaft am ehesten stand und ist somit zur Analyse einer
solchen gut geeignet. Die einzelnen, Recht konstituierenden, regulierenden
"Spielregeln" diverser "corporate groups" fließen ineinander, schließen sich
gegenseitig aus, überlappen sich, oder bedingen sich, je nach der Form des
gesellschaftlichen Zusammenlebens. Dabei kann (aus der rechtsstaatlichen
Perspektive heraus) zwischen "legal, illegal" und "non-legal norms" unterschieden
werden. Als Beispiele für solch ein dynamisches Zusammenspiel innerhalb und
außerhalb eines "semi-autonomous social fields" sein hier zwei solcher "corporate
groups" namentlich erwähnt (diese beiden werden im Artikel näher vorgestellt):
die "garment industry in New York City" und die ethnische Gruppe der Chagga in
Tansania.
Die wesentlichsten der hier in aller Kürze angeführten Erkenntnisse über das
Phänomen des Rechtspluralismus sein nun noch einmal in Zitatform zusammen-
gefasst. Klar ist, dass es für Rechtspluralismus mehr als ein "Recht" braucht. Diese
verschiedenen Rechtsauffassungen basieren auf unterschiedlichen Grundlagen, die
sich vorrangig (bis einzig) aus dem sozialen Zusammenspiel diverser "semi-
autonomous social fields" ergeben.
"Legal pluralism is an attribute of a social field and not of 'law' or of a 'legal
system'. [...] It is when in a social field more than one source of 'law', more
than one 'legal order', is observable, that the social order of that field can be
said to exhibit legal pluralism." (Griffiths 1986:38)
Im Fallbeispiel Ghana werden wir, während der Beschreibung der traditionellen
Rechtsauffassungen der Bulsa, zwei voneinander unterschiedliche Rechtsquellen
kennenlernen. Während die eine auf eine eher verwandtschaftlich vererbte, alters-
bzw. prestigeabhängige Tradition (Status der "elders") zurückzuführen ist, fußt die
andere vorwiegend auf dem religiös motivierten Weltbild ("Earth" als Grundprinzip)
der Bulsa. Die (erfolgversprechende) Suche nach dem Entstehen und Werden des
Rechts in einer komplexen Gesellschaft verlangt nach einer genauen Analyse der
sozialen Wirklichkeit derselben. So sieht dies auch Griffith in seinem Artikel
(1986:38), wenn er, unter Berufung auf seine KollegInnenschaft, meint: "the legal
organization of society is congruent with its social organisation. 'Legal pluralism'
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