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Das Konzept "Rechtspluralismus"
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Beschlüsse kennzeichnen Ehrlich's Verständnis für Rechtsfindung innerhalb
bestimmter Sozietäten. Recht entsteht in der Prozedur des Rechtsprozesses und
geht diesem nicht durch bereits festgeschriebene Gesetze voraus.2 Für Ehrlich ist
die innere Ordnung einer Gesellschaft zugleich die grundlegendste Form von
Recht. Dies setzt voraus, dass jedes Mitglied einer bestimmten Gesellschaft
(aufgrund seiner Sozialisation in derselben) ein eigenes (und auch kollektiv
anwendbares) "Rechtsverständnis" entwickeln und im Rechtsprozess in
Eigenverantwortung einbringen kann, was nicht bedeuten muss, dass selbiges
Mitglied dabei eine Vorstellung von der (z.B. für viele Mitteleuropäer selbstver-
ständlichen) abstrakten Kategorie des "Rechts" benötigt [siehe dazu mehr im
Kapitel über die Bulsa in Ghana, weiter unten und vgl. mit Fußnote 6, bzw. Kuppe
(2001:63)].
Die soziale Entität, in der solch eine Ordnung von allen ihren Mitgliedern
aufgrund beliebiger Grundlagen (oder Quellen, z.B. moralischen Normen,
göttlichen Autoritäten, etc.) anerkannt bzw. angestrebt wird, wird von Ehrlich (bei
Griffith 1986:25) als "association", oder, in Deutsch, als "Genossenschaft"
bezeichnet. Als zentrale Eigenschaft solch einer "Genossenschaft" wird
Reziprozität angeführt, die dafür sorgen sollte die innere Ordnung zu bewahren.
Viele späteren Entwicklungen gingen von Ehrlich's theoretischen Betrachtungen
des Rechts aus, wie auch die folgend beschriebene.
Moore's "semi-autonomous social fields":
Ohne Mensch(en) kein Recht. Ohne Sozialorganisation kein Recht. Die soziale
Struktur einer Gesellschaft ist Spiegel für ihre rechtliche Organisationsform. Diese
Erkenntnisse könnten von allen vier der bisher erwähnten WissenschaftlerInnen
stammen und in gewisser Weise tun sie das auch. Sally Moore fand eine
Möglichkeit den dynamischen Charakter des Rechts mit jenem einer eben nicht
notwendigerweise als starr (vgl. im Gegenteil dazu Smith, aber auch Ehrlich),
sowie nicht notwendigerweise als hierarchisch (vgl. im Gegenteil dazu Pospisil)
verstandenen sozialen Gruppe (sie verwendet den Begriff "corporate group")
gewinnbringend zu verquicken und erhielt als Ergebnis den theoretischen Begriff
des "semi-autonomous social fields", innerhalb dessen diese einzelnen Gruppen
nebeneinander, übereinander und ineinander vermengt oder getrennt bestehen
können. Dieser Beitrag hält dem Vergleich mit der sozialen Realität einer
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Werke, 11 Bde., Bd.3, Zur Rechtslehre und Sittenlehre I. von Johann Gottlieb Fichte, Immanuel Hermann Fichte
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| | Siehe auch: | |
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| | Werke, 11 Bde., Bd.1, Zur theoretische... | | | Johann Gottlieb Fichte: Grundlage des N... | | | Werke, 11 Bde., Bd.4, Zur Rechtslehre... | | | Werke, 11 Bde., Bd.5, Zur Religionsphi... | | | Werke, 11 Bde., Bd.6, Zur Politik und... | | | Werke, 11 Bde., Bd.2, Zur theoretische... | |
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