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Das Konzept "Rechtspluralismus"
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Staatsgebildes gibt es eben nicht nur eine Meinung wie Recht zu passieren hat, bzw.
wie es zu sprechen ist. Recht ist nicht Sache der Rechtsgelehrten allein, nicht Sache
des Staats und dessen Dienern, sondern Recht passiert in vielerlei Situationen des
täglichen Lebens. Natürlich besteht in einem Rechtsstaat immer die Möglichkeit
etwaige Streitigkeiten in den "staatlichen" Raum zu bringen um dadurch einen
Rechtsprozess einzuleiten. Diese Möglichkeit wird aber bei weitem (und wozu auch)
nicht immer zur Anwendung gebracht. Es wird ohne staatliche Autorität entschieden
was rechtens ist, vielleicht aufgrund der Vernunft, vielleicht aufgrund eines göttlichen
Urteils, oder einer Vorsehung, vielleicht aufgrund diverser tradierter moralischer
Normen. Diese Vielheit der Rechtsverständnisse, diese Vielheit der Quellen für diese
Verständnisse ist die Ursache und formgebende Kraft für jegliche Ausbildung
rechtspluralistischer Systeme. Diese Vielheit gilt es anerzuerkennen und zu
analysieren um dem Phänomen des Rechtspluralismus auf die Spur kommen zu
können. Deswegen auch das Zitat am Anfang dieses Absatzes, deswegen auch der
Artikel von John Griffiths. Zwei Fragen ergeben sich (hier für mich) direkt aus der
Anerkennung verschiedener Rechtsauffassungen: Wie stellt sie sich diese
Rechtsvielheit innerhalb einer Gesellschaft dar? [siehe dazu den Rest dieses
Kapitels] Wie kann man mit dieser Vielheit umgehen? [siehe dazu den Rest dieser
Arbeit]
Eine beträchtliche Zahl an rechtsanthropologisch interessierten Wissenschaftler-
Innen versuchte Rechtsvielheit innerhalb bestimmter (komplexer) Gesellschaften
analytisch festzumachen. In dem bereits erwähnten Artikel von John Griffiths werden
einige Ergebnisse solcher Versuche dargestellt. Diese sein hier, in wesentlich
gekürzter Form wiedergegeben.
Pospisil's "legal levels":
Für Pospisil ist ein hierarchisch aufgebautes Sozialsystem Ausgangspunkt seiner
Überlegungen. Innerhalb dieser hierarchischen Struktur ergeben sich je nach
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Subgruppe (als Beispiele werden von Griffith
(1986:16) z.B. "family, lineage, community" und "political confederacy" angeführt)
verschiedene soziale und dadurch auch rechtliche Kompetenzen. Bestimmte
Subgruppen (z.B. alle Familien) sind als gleichwertig zu betrachten. Sie befinden
sich auf der gleichen, gesellschaftlichen (Rechts-)Stufe und bilden dadurch ein
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