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Das Konzept "Rechtspluralismus"
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horizont. Diese Tendenz ist mehrfach zu begründen. Zum ersten wurde im Seminar,
durch die Arbeit von Christine Maisel-Schulz, ohnehin bereits eine konkrete,
regionale, afrikanische Rechtspraxis (im Fallbeispiel Botswana) mitsamt ihren
positiven wie negativen Eigenschaften vorgestellt.1 In dieser, hier vorliegenden Arbeit
soll zwar ähnliches, einen anderen afrikanischen Staat, nämlich Ghana, betreffend
geschehen, allerdings beschränkt sich die Beschreibung vorwiegend auf
wesentlichste Informationen, welche Einblick in die Entstehung und auch Ideologie
regionaler Rechtssysteme ermöglichen soll. Vor allem die Ideologie, also die Idee
welche hinter der Praxis steckt, sollte dabei besondere Beachtung finden. Zum
zweiten ergaben sich während und auch nach dem Referatstermin einige
erweiternde Fragen, die ein breiter angelegtes Untersuchungsfeld notwendig
machten. Diese Arbeit möchte versuchen zumindest einigen dieser Fragen
nachzukommen. So werden im letzten Teil (im Seminar ausgeblendete)
rechtspluralistische Systeme Südamerikas vorgestellt. Auch auf Fragen der nicht
immer eindeutigen örtlichen bzw. personellen Zuständigkeitsbereiche verschiedener
Rechtssysteme soll, zumindest in Ansätzen, eingegangen werden.
2. Was Recht ist, ist recht?
2.1 Ein Recht für alle?
"Legal pluralism is the fact. Legal centralism is a myth, an ideal, a claim, an illusion"
(Griffiths 1986:4). In einem komplexen sozialen Feld, z.B. einem Staat ist eine
Sichtweise, von manchen bewusst inszeniert, von manchen unbewusst mitgetragen
die vorherrschende: ein (souveräner) Staat, eine Verfassung, ein Rechtssystem, eine
Rechtsauffassung. In seinem Artikel macht John Griffiths auf die Eindimensionalität
dieser (monistischen) Sichtweise aufmerksam, der selbst die rechtsanthropologische
Forschung nur allzu oft anhing und nach wie vor gern anhängt. Er weist darauf hin,
dass es sich bei einem einheitlichen Rechtssystem bestenfalls um ein
vorherrschendes, staatlich legalisiertes und öffentlich (zumeist mehrheitlich)
legitimiertes juristisches System handelt, welches auf einer, vielen StaatsbürgerInnen
gemeinsamen Auffassung von Recht bzw. Gerechtigkeit beruhen sollte. Der
Anspruch der Einhelligkeit, kann, wiewohl er von der Staatsseite her (mit
Staatsgewalt) eingefordert wird, oft der realen Verschiedenheit im Zugang zum
Thema des Rechts, zum Thema der Gerechtigkeit, nicht standhalten. Innerhalb eines
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