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Theoretische Zugänge und deren historische Implikationen anhand eines konkreten Werdensprozesses in Ghana.

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Das Konzept "Rechtspluralismus" Seite 3 von 19 1. Zum Wesen dieser Arbeit - Einstimmung und Orientierung   Nach nochmaliger Durchsicht der, dieser Seminararbeit vorangegangenen Konzeptvorlage, drängen sich einige ergänzende Bemerkungen auf. Am Thema, namentlich jenem des Rechtspluralismus, wird festgehalten. Auch am theoretisch motivierten Zugang dieser Arbeit wird sich nichts wesentliches ändern, er erfährt sogar eine deutliche Stärkung. Was sich ändern wird ist der Fokus in der Betrachtungsweise. Vorwiegend ändern, respektive erweitern sich dabei einzelne Fragestellungen (siehe dazu Frage A) sowie dabei zu betrachtende Untersuchungs- gegenstände (bzw. verwendete literarische Quellen, siehe dazu Frage B).   Frage A: In wieweit ändern sich einzelne Fragestellungen und warum? Zentrales Thema war, ist und bleibt das Phänomen Rechtspluralismus. Allerdings wird aus der Frage nach dem Was (siehe in der Konzeptvorlage unter 2.) vorwiegend eine Frage nach dem Warum, bzw. dem Woher (und eigentlich auch nach dem Wie). Um der Frage der Legitimität von pluralistischem Recht auf die Spur kommen zu können, braucht es eine (anzuerkennende) Begründung von Recht, sowie von Vielfalt (Pluralität). Vielfalt (z.B in einem sogenannten "Vielvölkerstaat") ist eine Tatsache, auf deren Begründung im Rahmen dieser Arbeit weitgehend verzichtet werden kann. Vielfalt ist also anzuerkennen. Interessanter wird es da beim Recht. Recht, um gerecht zu sein, hat diese Vielfalt nun zu berücksichtigen - in anderen Worten - Recht hat dieser Vielfalt gerecht zu werden. Im ersten Teil dieser Arbeit soll also (wie geplant) Rechtspluralismus, wie er verstanden werden kann, wie er sich theoretisch darstellen kann, vorgestellt werden. Unterstützend soll ein dazu grundlegender Begriff von Recht bzw. Gerechtigkeit (im Sinne von "der Vielheit gerecht werden können") zur Diskussion aufbereitet werden. Eine weitere in der Konzeptvorlage enthaltene Frage (siehe in derselben unter 4.) wird (dieser Diskussion) entsprechend neu zu adaptieren sein, bleibt aber vom Anspruch her unverändert. Es ändert, oder besser, erweitert sich nur der Untersuchungsgegenstand (das ist aber eine andere Frage, namens Frage B). Soweit also zu den abgeänderten Fragestellungen.     Frage B: In wieweit erweitern sich die Untersuchungsgegenstände und warum? Die ursprünglich anvisierten Untersuchungsgegenstände treten in ihrer Wichtigkeit einen Schritt zurück und eröffnen somit die Sicht auf einen großzügigeren Betrachtungs-
  
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