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Das Konzept "Rechtspluralismus"
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1. Zum Wesen dieser Arbeit - Einstimmung und Orientierung
Nach nochmaliger Durchsicht der, dieser Seminararbeit vorangegangenen
Konzeptvorlage, drängen sich einige ergänzende Bemerkungen auf. Am Thema,
namentlich jenem des Rechtspluralismus, wird festgehalten. Auch am theoretisch
motivierten Zugang dieser Arbeit wird sich nichts wesentliches ändern, er erfährt
sogar eine deutliche Stärkung. Was sich ändern wird ist der Fokus in der
Betrachtungsweise. Vorwiegend ändern, respektive erweitern sich dabei einzelne
Fragestellungen (siehe dazu Frage A) sowie dabei zu betrachtende Untersuchungs-
gegenstände (bzw. verwendete literarische Quellen, siehe dazu Frage B).
Frage A: In wieweit ändern sich einzelne Fragestellungen und warum? Zentrales
Thema war, ist und bleibt das Phänomen Rechtspluralismus. Allerdings wird aus der
Frage nach dem Was (siehe in der Konzeptvorlage unter 2.) vorwiegend eine Frage
nach dem Warum, bzw. dem Woher (und eigentlich auch nach dem Wie). Um der
Frage der Legitimität von pluralistischem Recht auf die Spur kommen zu können,
braucht es eine (anzuerkennende) Begründung von Recht, sowie von Vielfalt
(Pluralität). Vielfalt (z.B in einem sogenannten "Vielvölkerstaat") ist eine Tatsache,
auf deren Begründung im Rahmen dieser Arbeit weitgehend verzichtet werden kann.
Vielfalt ist also anzuerkennen. Interessanter wird es da beim Recht. Recht, um
gerecht zu sein, hat diese Vielfalt nun zu berücksichtigen - in anderen Worten - Recht
hat dieser Vielfalt gerecht zu werden. Im ersten Teil dieser Arbeit soll also (wie
geplant) Rechtspluralismus, wie er verstanden werden kann, wie er sich theoretisch
darstellen kann, vorgestellt werden. Unterstützend soll ein dazu grundlegender
Begriff von Recht bzw. Gerechtigkeit (im Sinne von "der Vielheit gerecht werden
können") zur Diskussion aufbereitet werden. Eine weitere in der Konzeptvorlage
enthaltene Frage (siehe in derselben unter 4.) wird (dieser Diskussion) entsprechend
neu zu adaptieren sein, bleibt aber vom Anspruch her unverändert. Es ändert, oder
besser, erweitert sich nur der Untersuchungsgegenstand (das ist aber eine andere
Frage, namens Frage B). Soweit also zu den abgeänderten Fragestellungen.
Frage B: In wieweit erweitern sich die Untersuchungsgegenstände und warum? Die
ursprünglich anvisierten Untersuchungsgegenstände treten in ihrer Wichtigkeit einen
Schritt zurück und eröffnen somit die Sicht auf einen großzügigeren Betrachtungs-
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