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Das Konzept "Rechtspluralismus"
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Miteinander möglich. Wenn wir uns gemeinsam, im gleichberechtigten, vielstimmigen
Diskurs um Gerechtigkeit bemühen, so wird mit Sicherheit auch dem Recht genüge
getan sein.
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Anhang:
Fußnoten:
1
Zur Einsichtnahme in sämtliche (abgegebene) Seminararbeiten steht die Homepage des Seminarleiters zur
Verfügung, unter: http://mailbox.univie.ac.at/franz.martin.wimmer/sepsarb.html [2002.04.01]
2
Ehrlich ist damit sicher als einer der "Vordenker" der, später v.a. von Habermas (z.B.1992) etablierten,
Diskurstheorie des Rechts zu bezeichnen.
3
Vertiefend und kritisch zur "Universalisierbarkeit", bzw. zu früheren Ansätzen der Diskurstheorie:
Linkenbach, Antje:
1986
Opake Gestalten des Denkens. Jürgen Habermas und die Rationalität fremder Lebensformen.
München: Wilhelm Fink.
4
Dies geschieht in Anlehnung an die Artikel von Rüdiger Schott (1980 bzw. 1985).
Zum Thema Rechtspluralismus in Ghana allgemeiner ("chief-state-relations"), siehe Ray (1996)
5
Zitiert (auch) im Handout und in der Seminararbeit von Christine Maisel-Schulz:
http://mailbox.univie.ac.at/franz.martin.wimmer/se0102semarb.html [2002.04.01]
Adresse der besagten, kanadischen Internetseite:
http://www.uottawa.ca/world-legal-systems/eng-civil.htm [2002.04.01]
6
Vgl. Kuppe 2001:61f. Im Artikel sind - hier ergänzend erwähnt - drei, oftmals in der Literatur genannte,
"typische" Eigenschaften indigener Rechtssysteme angeführt:
(Kuppe 2001:63) "Wir haben es nicht mit einem indigenen Rechtssystem zu tun, sondern alleine im
lateinamerikanischen Raum mit vielen hunderten. Dennoch werden in der Literatur bestimmte charakteristische
Gemeinsamkeiten dieser Rechtssysteme betont, die sie vom westlichen Recht unterscheiden:
1.
Reziprozität und Konsens prägen sowohl die Beziehungen von Angehörigen dieser
Rechtsgemeinschaften ganz allgemein wie auch die Ausübung von Autorität;
2.
Konflikte werden auf Grund diskursiver Partizipation aller Betroffenen, nicht - primär - auf Grundlage
abstrakt angewandter Normen entschieden;
3.
Recht ist nicht deutlich als gesellschaftliches Subsystem ausdifferenziert, sondern mit der indigenen
Weltanschauung verflochten, in welcher Mensch-Natur-Kosmos normativ verbunden sind."
V.a. zu 1. und 2., vgl. mit Zips (1998), v. a. zu 3., vgl. mit Schott (1980 bzw. 1985).
7
Die jeweils relevanten Verfassungsartikel sind ebenfalls im Artikel tabellarisch angeführt (Kuppe 2001:66).
Bibliographie:
Griffiths, John
1986 What is Legal Pluralism? In: Journal of Legal Pluralism and Unofficial Law,
Vol. 24, S. 1-56.
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