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Theoretische Zugänge und deren historische Implikationen anhand eines konkreten Werdensprozesses in Ghana.

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Das Konzept "Rechtspluralismus" Seite 16 von 19 indigenen Jurisdiktion geführt hat, hängt [...] mit dem Postulat zusammen, dass jeder nach normativen Grundsätzen beurteilt werden soll, die seinem kulturellen Hintergrund entsprechen." Es braucht also einen eindeutigen kulturellen Hintergrund um Recht zu sprechen. Im Artikel wir nicht weiter auf diesen Begriff eingegangen, es wird also vermutlich angenommen, dass jedes menschliche Individuum einen solchen eindeutigen, kulturellen Hintergrund besitzt, nach welchem es, seinem (individuellen) Handeln entsprechend, bewertet werden kann. Zu (2): Örtliche Zuständigkeit Nahe an die Debatte um die personelle Zuständigkeit indigener Rechtssprechung ist jene um die örtliche geknüpft. In den fünf besagten Verfassungen wird die rechtliche Autorität einer bestimmten ethnischen Gruppe zumeist mit deren örtlicher Ausbreitung in Zusammenhang gebracht. Das Ergebnis dieser Entwicklung sind regionale, also örtlich begrenzte Rechtssysteme, die keinen Einfluss auf rechtliche Entscheidungen über Angehörige der eigenen ethnischen Gruppe haben, die sich nicht (mehr) in der   unmittelbaren regionalen Umgebung der traditionellen Autoritäten befinden. Kuppe argumentiert, im Sinne einer Aufwertung der indigenen Autoritäten für einen verbindlichen Charakter der einzelnen rechtlichen Subsysteme, indem er (2001:73), wie folgt, ausführt:  "Die Anerkennung der rechtsprechenden Funktion der indigenen Autoritäten bezweckt gerade deren Aufwertung zu einer dem staatlichen Rechtsprechsystem gleichwertigen öffentlichen Instanz. Wesensmerkmal von Rechtsprechinstanzen ist nun gerade deren Verbindlichkeit. Die fehlende Zuerkennung des obligatorischen Charakters an die Jurisdiktionsinstanzen der indigenen Völker würde also nicht der Grundidee einer Aufwertung dieser Völker innerhalb eines pluriethnischen Staates entsprechen." Diese Verbindlichkeit würde dann an keinerlei örtliche Schranken gebunden sein, allenfalls an administrative, nämlich dann, wenn indigene Autoritäten bestimmte Rechtsfälle aufgrund des (wegen der örtlichen Entfernung) zu großen Aufwandes nicht übernehmen können.     Wesentlich bei der Etablierung besagter Koordinierungsgesetze wird die Partizipation der indigenen Bevölkerung sein. Außerdem schlägt Kuppe in seinem
  
Die Philosophie des Rechts: Band I. Geschichte der Rechtsphilosophie
von Friedrich Julius Stahl
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