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Theoretische Zugänge und deren historische Implikationen anhand eines konkreten Werdensprozesses in Ghana.

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Das Konzept "Rechtspluralismus" Seite 15 von 19 fünf lateinamerikanischen Staaten, namentlich in Kolumbien (seit 1991, Art. 246), Ecuador (1998, Art. 191), Venezuela (2000, Art. 260), Peru (1993, Art. 149) und Bolivien (1994, Art. 171) geschehen.7 Obwohl der Wortlaut der einzelnen Artikel doch deutlich unterschiedlich ausfällt, stellen alle fünf Verfassungen eindeutig den gleichen Anspruch, aus dem Kuppe (2001:67) - zumindest formell erscheint diese Aussage berechtigt - folgert:   "Die indigene Jurisdiktion ist also nicht so etwas wie ein auf einer niedrigeren Ebene funktionierendes, wenn auch toleriertes paralleles Rechtssprechsystem, sondern in der Tat gleichwertiger Teil des öffentlichen Rechtssystems geworden."   Soviel zur Bekenntnis der fünf Staaten sämtliche "nicht-staatliche", traditionelle Gerichtsbarkeit als eigenständigen und gleichwertigen Teil im "gesamt-staatlichen" juristischen System anzuerkennen. Eine weitere notwendige Maßnahme wäre es nun diese anerkannten Rechtssysteme so zu vernetzen, bzw. untereinander zu koordinieren, dass eventuelle Fragen der Zuständigkeit weitgehend (bis auf einzelne, außergewöhnliche Fälle), unter Anwendung bestimmter Koordinierungsgesetze, geklärt werden könnten. Solcherlei gesetzliche Vereinbarungen sind jedoch erst in der Entwurfsphase. 4.3 Koordinierungsgesetze   Die Koordinierungsgesetze sind nicht dafür gedacht die indigenen Rechtssysteme in staatliche Schranken zu verweisen, sondern dienen einzig und allein der Koordinierung der Außenbeziehungen zwischen den diversen innerstaatlichen,   rechtlichen Institutionen. Es sollte noch einmal betont werden, dass diese Koordinierungsgesetze (bisher) nicht existieren, es existiert nur die theoretische Auseinandersetzung mit ihnen. Vor allem zwei Fragenbereiche sind hier von besonderer Bedeutung: (1) Fragen der personellen und (2) Fragen der örtlichen Zuständigkeit. Zu (1): Personelle Zuständigkeit Welche rechtliche Autorität richtet über welche Person? Hierzu Kuppe (2001:71): "Die grundsätzliche Überlegung, die zur Anerkennung der
  
Werke, 11 Bde., Bd.4, Zur Rechtslehre und Sittenlehre II.
von Johann Gottlieb Fichte,
Immanuel Hermann Fichte
Siehe auch:
Werke, 11 Bde., Bd.3, Zur Rechtslehre...
Werke, 11 Bde., Bd.1, Zur theoretische...
Werke, 11 Bde., Bd.6, Zur Politik und...
Werke, 11 Bde., Bd.2, Zur theoretische...
Werke, 11 Bde., Bd.5, Zur Religionsphi...
Werke, 11 Bde., Bd.10, Nachgelassenes...
 
   
 
     
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