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Das Konzept "Rechtspluralismus"
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fünf lateinamerikanischen Staaten, namentlich in Kolumbien (seit 1991, Art. 246),
Ecuador (1998, Art. 191), Venezuela (2000, Art. 260), Peru (1993, Art. 149) und
Bolivien (1994, Art. 171) geschehen.7 Obwohl der Wortlaut der einzelnen Artikel doch
deutlich unterschiedlich ausfällt, stellen alle fünf Verfassungen eindeutig den
gleichen Anspruch, aus dem Kuppe (2001:67) - zumindest formell erscheint diese
Aussage berechtigt - folgert:
"Die indigene Jurisdiktion ist also nicht so etwas wie ein auf einer niedrigeren
Ebene funktionierendes, wenn auch toleriertes paralleles
Rechtssprechsystem, sondern in der Tat gleichwertiger Teil des öffentlichen
Rechtssystems geworden."
Soviel zur Bekenntnis der fünf Staaten sämtliche "nicht-staatliche", traditionelle
Gerichtsbarkeit als eigenständigen und gleichwertigen Teil im "gesamt-staatlichen"
juristischen System anzuerkennen. Eine weitere notwendige Maßnahme wäre es nun
diese anerkannten Rechtssysteme so zu vernetzen, bzw. untereinander zu
koordinieren, dass eventuelle Fragen der Zuständigkeit weitgehend (bis auf einzelne,
außergewöhnliche Fälle), unter Anwendung bestimmter Koordinierungsgesetze,
geklärt werden könnten. Solcherlei gesetzliche Vereinbarungen sind jedoch erst in
der Entwurfsphase.
4.3 Koordinierungsgesetze
Die Koordinierungsgesetze sind nicht dafür gedacht die indigenen Rechtssysteme
in staatliche Schranken zu verweisen, sondern dienen einzig und allein der
Koordinierung der Außenbeziehungen zwischen den diversen innerstaatlichen,
rechtlichen Institutionen. Es sollte noch einmal betont werden, dass diese
Koordinierungsgesetze (bisher) nicht existieren, es existiert nur die theoretische
Auseinandersetzung mit ihnen. Vor allem zwei Fragenbereiche sind hier von
besonderer Bedeutung: (1) Fragen der personellen und (2) Fragen der örtlichen
Zuständigkeit.
Zu (1): Personelle Zuständigkeit
Welche rechtliche Autorität richtet über welche Person? Hierzu Kuppe
(2001:71): "Die grundsätzliche Überlegung, die zur Anerkennung der
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Werke, 11 Bde., Bd.4, Zur Rechtslehre und Sittenlehre II. von Johann Gottlieb Fichte, Immanuel Hermann Fichte
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| | Siehe auch: | |
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| | Werke, 11 Bde., Bd.3, Zur Rechtslehre... | | | Werke, 11 Bde., Bd.1, Zur theoretische... | | | Werke, 11 Bde., Bd.6, Zur Politik und... | | | Werke, 11 Bde., Bd.2, Zur theoretische... | | | Werke, 11 Bde., Bd.5, Zur Religionsphi... | | | Werke, 11 Bde., Bd.10, Nachgelassenes... | |
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