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Das Konzept "Rechtspluralismus"
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4. Viele Rechte (auch) für Südamerika
Eine kanadische Internetseite rühmt sich damit sämtliche Staaten der Welt
anzuführen in welchen Rechtspluralismus offiziell anerkannte Wirklichkeit ist.5 Bereits
im Seminar fiel auf, dass unter den ebendort genannten Staaten kein
südamerikanischer vorkommt. Das Thema Rechtspluralismus ist jedoch
selbstverständlich auch ein südamerikanisches, da die dortigen Staatengebilde nicht
selten aus einigen hundert, kulturell und damit auch am Rechtssystem zu
unterscheidenden Ethnien bestehen.
4.1 Vielfalt der Gerechtigkeit = Gerechtigkeit
Wir haben schon gehört, dass Gerechtigkeit, um eine zu sein, einer vorhandenen
Vielfalt gerecht werden muss, sowohl innerhalb eines Rechtsprozesses, als auch
innerhalb eines Staates. Besteht in einem Staat kulturelle Vielfalt und wird diese
anerkannt (dieser Zustand wäre wünschenswert), so muss auch rechtliche Vielfalt
Anerkennung finden können. In zahlreichen Staaten der Welt fehlt diese
Anerkennung, oftmals (wie z.B. auch in Ghana) wird die rechtliche Vielfalt nur
teilweise anerkannt, das heißt, nur wenige der vielen (z.B. afrikanischen) Ethnien
dürfen offiziell eigenes Recht sprechen bzw. leben.
Für René Kuppe beschreibt der Begriff Rechtspluralismus (2001:62f.) "das
Nebeneinanderbestehen von zwei oder mehreren rechtlichen Systemen im selben
Staat [...], von denen jedes Ausdruck eines spezifischen kulturell-ethnischen
Hintergrunds ist und jedem gleichermaßen juridische Geltung zukommt."
Rechtspluralismus in seiner idealen Ausformung bedeutet Anerkennung der Differenz
diverser "kulturell-ethnischer" Rechtssysteme, und ebenso entscheidend, bedeutet er
(der ideale Rechtspluralismus) Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser differenten
Systeme.6
4.2 Fünf Verfassungen
Im juristischen Selbstverständnis ist rechtliche Autonomie als kollektives Recht
aufzufassen und die Bekenntnis eines Staates zu seinen pluralistischen
Rechtssystemen ist in der jeweiligen Verfassung verankert. Letzteres ist (bisher) in
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