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Theoretische Zugänge und deren historische Implikationen anhand eines konkreten Werdensprozesses in Ghana.

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Das Konzept "Rechtspluralismus" Seite 14 von 19 4. Viele Rechte (auch) für Südamerika   Eine kanadische Internetseite rühmt sich damit sämtliche Staaten der Welt anzuführen in welchen Rechtspluralismus offiziell anerkannte Wirklichkeit ist.5 Bereits im Seminar fiel auf, dass unter den ebendort genannten Staaten kein südamerikanischer vorkommt. Das Thema Rechtspluralismus ist jedoch selbstverständlich auch ein südamerikanisches, da die dortigen Staatengebilde nicht selten aus einigen hundert, kulturell und damit auch am Rechtssystem zu unterscheidenden Ethnien bestehen.      4.1 Vielfalt der Gerechtigkeit = Gerechtigkeit   Wir haben schon gehört, dass Gerechtigkeit, um eine zu sein, einer vorhandenen Vielfalt gerecht werden muss, sowohl innerhalb eines Rechtsprozesses, als auch innerhalb eines Staates. Besteht in einem Staat kulturelle Vielfalt und wird diese anerkannt (dieser Zustand wäre wünschenswert), so muss auch rechtliche Vielfalt Anerkennung finden können. In zahlreichen Staaten der Welt fehlt diese Anerkennung, oftmals (wie z.B. auch in Ghana) wird die rechtliche Vielfalt nur teilweise anerkannt, das heißt, nur wenige der vielen (z.B. afrikanischen) Ethnien dürfen offiziell eigenes Recht sprechen bzw. leben.     Für René Kuppe beschreibt der Begriff Rechtspluralismus (2001:62f.) "das Nebeneinanderbestehen von zwei oder mehreren rechtlichen Systemen im selben Staat [...], von denen jedes Ausdruck eines spezifischen kulturell-ethnischen Hintergrunds ist und jedem gleichermaßen juridische Geltung zukommt." Rechtspluralismus in seiner idealen Ausformung bedeutet Anerkennung der Differenz diverser "kulturell-ethnischer" Rechtssysteme, und ebenso entscheidend, bedeutet er (der ideale Rechtspluralismus) Anerkennung der Gleichwertigkeit dieser differenten Systeme.6 4.2 Fünf Verfassungen   Im juristischen Selbstverständnis ist rechtliche Autonomie als kollektives Recht aufzufassen und die Bekenntnis eines Staates zu seinen pluralistischen Rechtssystemen ist in der jeweiligen Verfassung verankert. Letzteres ist (bisher) in
  
G. W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts
von Ludwig Siep
Siehe auch:
Werke in 20 Bänden mit Registerband:...
Die Philosophie des Rechts: Vorlesung...
Leiden an Unbestimmtheit: Eine Reaktualisierung...
Immanuel Kant: Metaphysische Anfangsgründe der...
G. W. F. Hegel: Wissenschaft der Logik
Hegel-Handbuch: Leben - Werk - Schule. Sonder...
 
   
 
     
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