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Das Konzept "Rechtspluralismus"
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Anspruch wird jedoch oftmals verschieden (als z.B. in Europa) eingelöst.
Bekräftigend dazu noch einmal Zips (1998:210):
Exemplarisch läßt sich in diesem Zusammenhang - im Sinne einer
argumentativen Meinungs- und Willensbildung - auf prozedurale Formen der
Streitbeilegung und Konfliktbereinigung, die diskursive Begründung von
Rechtsgeltung, den "Kommunalismus" im Bereich des Landrechts, die
Balance der Kräfte (zwischen den Geschlechtern, den Altersgruppen und den
Verwandtschaftsverbänden), institutionalisiert in einem System von "checks
and balances" für politische und rechtliche Entscheidungsfindungsprozesse,
sowie die konsensualen Begriffe von Gerechtigkeit bei den genannten
Gesellschaften verweisen."
3. Viele Rechte für Ghana
Die "Rechtsgeschichte" Ghanas ist, wie jene vieler anderer afrikanischer (und auch
nicht afrikanischer) Staaten, von der Kolonialpolitik eines europäischen Staates (in
diesem Fall England) wesentlich mitgeprägt (worden) und wird gern chronologisch in
drei Perioden geteilt: in die "vorkoloniale" (bis 1874), die "koloniale" (von 1874 bis
1957) und jene des unabhängigen Nationalstaats Ghana (ab 1957). Anhand der
kleinen (ca. 60.000 Personen umfassenden), im Norden Ghanas beheimateten
ethnischen Gruppe, der Bulsa, möchte ich in groben Zügen diese drei
geschichtlichen Phasen und die mit ihnen zusammenhängenden Veränderungen im
Rechtssystem aufarbeiten.4
Vorkolonial:
Die Bulsa kannten seit jeher zwei unterschiedliche Quellen für religiöse und
dadurch rechtliche Autorität. Die "elders" waren für die innere Ordnung eines
Clans verantwortlich und bezogen ihren Machtanspruch aus der geheiligten
Tradition ihrer Vorfahren. Sie hatten die Möglichkeit (innerhalb des Clans)
über das Leben und den Tod von Missetätern ("wrongdoers") zu entscheiden.
Die zweite Quelle für rechtliche Autorität war die sogenannte "Earth". Earth
wurde in speziellen Schreinen aufbewahrt und verehrt. Streitende Parteien
suchten bei ihr Zuflucht, um Ruhe und eine gemeinsame Lösung des Konflikts
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Werke, 11 Bde., Bd.3, Zur Rechtslehre und Sittenlehre I. von Johann Gottlieb Fichte, Immanuel Hermann Fichte
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| | Siehe auch: | |
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| | Werke, 11 Bde., Bd.1, Zur theoretische... | | | Johann Gottlieb Fichte: Grundlage des N... | | | Werke, 11 Bde., Bd.4, Zur Rechtslehre... | | | Werke, 11 Bde., Bd.5, Zur Religionsphi... | | | Werke, 11 Bde., Bd.6, Zur Politik und... | | | Werke, 11 Bde., Bd.2, Zur theoretische... | |
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